News aus der Photovoltaik BrancheSolarpaket 1 Mawo Solarteur • Horneburg 33 • 44869 Bochum • Tel: +49 (0) 1636381671 •E-Mail: info@mawo-solarteur.de • Webseite. www.mawo-solarteur.deDas Solarpaket ist ein zentraler Schritt, um bei der klimafreundlichen und günstigen Stromerzeugung weiter voranzukommen. Esbeschleunigt den Zubau in der Freifläche und auf dem Dach und stärkt die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger. Mehr Tempo beim Ausbau von PV-Anlagen auf GebäudenAusbau von PV auf Gewerbedächern gestärkt. Für größere Solaranlagen ab 40 Kilowatt (kW) installierter Leistung auf Dächern wirddie Förderung um 1,5ct./kWh angehoben als Reaktion auf die gestiegenen Bau- und Kapitalkosten. Zusätzlich wachsen dieausgeschriebenen Mengen für die PV-Dachausschreibung großer Anlagen auf 2,3 GW pro Jahr ab 2026. Um eine wettbewerblichePreisbildung in diesem Segment zu unterstützen, wird nach einer Übergangszeit von einem Jahr die Anlagengröße, ab der dieTeilnahme an Ausschreibungen verpflichtend ist, auf 750 kW gesenkt. Flexibilisierung der Pflicht zur DirektvermarktungBisher sind Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW zur Direktvermarktung verpflichtet. Betreiber von Anlagenmit einer installierten Leistung bis zu 200 kW, die bisher der Direktvermarktungspflicht unterliegen, können künftig ihreÜberschussmengen ohne Vergütung – aber auch ohne Direktvermarktungskosten – an den Netzbetreiber weitergeben. Hiervonprofitieren insbesondere Anlagen mit einem hohen Eigenverbrauch, für die sich die Direktvermarktung nicht lohnt.Erhöhung der Grenzwerte für AnlagenzertifikateEin Anlagenzertifikat ist erst ab einer Einspeiseleistung von 270 kW oder einer installierten Leistung von mehr als 500 kW erforderlich, statt schon ab 135 kW Einspeiseleistung wie zuvor. Unterhalb dieser Schwellen soll ein einfacher und unbürokratischer Nachweis über Einheitenzertifikate ausreichen. Außerdem wird das Verfahren massentauglich ausgestaltet. Das Solarpaket schafft die gesetzlicheGrundlage für die Datenbank für Einheitenzertfikate. Damit werden Regelungen zu Vereinfachungen bei den erforderlichenAnlagenzertifikaten ergänzt. Vereinfachung der AnlagenzusammenfassungDas EEG betrachtet zur Ermittlung der Größe von Solaranlagen unter bestimmten Voraussetzungen mehrere Anlagen wie eine Anlage.Im Solarpaket I ist eine Ausnahme von dieser Regelung für Dachanlagen hinter verschiedenen Netzanschlusspunkten vorgesehen.Vereinfacht gesagt: Die Anlage auf dem benachbarten Wohnhaus mit eigenem Netzanschluss führt zukünftig nicht mehr dazu, dassdie eigene Anlage größer gerechnet wird und somit z.B. Anforderungen erfüllen muss, die eigentlich nur auf größere Anlagenzutreffen. Eine weitere Erleichterung betrifft Anlagen von Bürgerenergiegesellschaften. Balkon-PV wird sogar ganz von denZusammenfassungsregeln ausgenommen.Ausbau von PV-Freiflächenanlagen stärken Flächen ausgewogen nutzenDie sogenannten benachteiligten Gebiete der Landwirtschaft werden grundsätzlich für die Förderung klassischer PV-Freiflächenanlagen geöffnet und mit einer Opt-Out-Option für die Länder verbunden. Diese Opt-Out-Option gibt diesen dieMöglichkeit, die Öffnung zurück zu nehmen, sobald ein bestimmter Anteil landwirtschaftlich genutzter Flächen bereits durch PV-Anlagen genutzt wird. Dieser Anteil beträgt 1% der landwirtschaftlichen Flächen eines Landes bis 31.12.2030 und danach 1,5%. Dasheißt, erst bei Überschreiten der 1 %-Schwelle in einem Land vor dem 31.12.2030 kann das Land die benachteiligten Gebiete bis31.12.2030 ausschließen. Nach dem 31.12.2030 können die Flächen bei Erreichen der Schwelle von 1,5 % ausgeschlossen werden.Werden Flächen im benachteiligten Gebiet durch Rückbau frei, so kann im Umfang dieser Leistung auch bei Ausschluss durch dasLand wieder zugebaut werden. Strenge Schutzgebiete nach Bundesnaturschutzgesetz (z.B. Naturschutzgebiete und Nationalparke)sind weiterhin von einer EEG-Förderung ausgeschlossen. Mindestens die Hälfte der PV-Flächen auf DächerDas EEG stellt klar, dass mindestens 50 Prozent der PV auf, an oder in Gebäuden oder Lärmschutzwänden errichtet werden soll.Zudem wird der zusätzliche Zubau von Photovoltaik-Anlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen auf ein Maximum von 80Gigawatt bis 2030 und 177,5 GW bis 2040 beschränkt. Dies ist ausreichend für die Zielerreichung und gibt zugleich einen festenRahmen für die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen vor. Agri-PV und weitere besondere Solaranlagen werden gefördertFür die besonderen PV-Anlagen, welche eine effiziente Doppelnutzung von Flächen ermöglichen – Agri-PV, Parkplatz-PV, Floating-PVund Moor-PV – wird ein eigenes Untersegment in der Ausschreibung eingeführt, welches durch eine schrittweise Erhöhung auf bis zu2.075 MW pro Jahr einen immer größeren Beitrag zum Solarausbau in der Fläche leisten wird. In Summe geht damit keine Erhöhungder Mengen in der Ausschreibung (und der dafür insgesamt benötigten Flächen) einher. Die bisherigen Boni setzten keineangemessenen Anreize und werden deswegen gestrichen. Mit dem eigenen Untersegment kann Agri-PV aus der Nischeherauswachsen.Mindestkriterien für PV-Freiflächenanlagen definiertIm Hinblick auf die Naturverträglichkeit des PV-Ausbaus werden naturschutzfachliche Mindestkriterien eingeführt. Diesebundesweiten Kriterien gelten zukünftig für alle geförderten PV-Freiflächenanlagen. Sie adressieren beispielsweise den maximalenBedeckungsgrad der Fläche, die Durchgängigkeit für Tierarten oder Vorgaben für Reinigungsmittel. Die Kriterien sind somit einMehrwert für den Naturschutz und die Akzeptanz der Photovoltaik in der Fläche. Zugleich sind die Kriterien für die Projektierer gutumsetzbar. Das wird unter anderem dadurch sichergestellt, dass der Anlagenbetreiber aus einer Liste von fünf Kriterien dreiauswählen kann, die auf die Gegebenheiten vor Ort besonders gut passen. Dabei kann der Anlagenbetreiber auch Mindestkriterienwählen, die bereits aufgrund technischer oder baulicher Besonderheiten erfüllt werden. Ebenso können die Mindestkriterien alsAusgleichs- und Ersatzmaßnahmen berücksichtigt werden, soweit sie naturschutzrechtlich hierzu geeignet sind.Gebotsmenge für Freiflächenanlagen steigtProjekte mit einer Größe bis zu 50 MW werden zukünftig wieder in den Ausschreibungen zugelassen. Mit der Anhebung von 20 auf 50MW wird der besonders kostengünstige Ausbau im EEG gestärkt und so noch effizienter gemacht.Recht auf Verlegung von Anschlussleitungen ausgeweitetEs wird ein Recht zur Verlegung von Anschlussleitungen für Erneuerbare-Energien-Anlagen (nicht nur PV-Anlagen) auf öffentlichenFlächen eingeführt. Hierzu mussten bislang mit jedem Verkehrsträger Gestattungsverträge ausgehandelt werden, was zu erheblichen Ineffizienzen, Kosten und Verzögerungen führte. Dem Recht steht eine Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung gegenüber Das ist ein weiterer Baustein zur Entbürokratisierung des PV-Ausbaus.Weitere Maßnahmen zur Entbürokratisierung Netzanschlüsse bis 30 kW beschleunigtDas bestehende vereinfachte Netzanschlussverfahren wird auf Anlagen bis 30 kW (bisher: 10,8 kW) ausgeweitet. Auch für Anlagen bis 100 kW sind Vereinfachungen vorgesehen. Direktvermarktung bis 25 kW vereinfachtDie Vorgaben zur technischen Ausstattung kleinerer Anlagen bis 25 kW in der Direktvermarktung werden gelockert. Es ist daher nichterforderlich, im Verhältnis zwischen Anlagenbetreiber und Direktvermarktungsunternehmen in diesem Segment gesetzliche Vorgabenzur technischen Ausstattung zu machen. Die optionale Direktvermarktung für kleinere PV-Anlagen wird dadurch günstiger. ZwischenDirektvermarkter und Anlagenbetreiber kann dennoch die Steuerbarkeit der direktvermarkteten Anlage vereinbart werden.Förderung für Gebäude im Außenbereich erleichtertDie Möglichkeit zur Förderung von Anlagen auf Gebäuden im Außenbereich wird erweitert. Die bestehende EEG-Regelung, dieverhindern soll, dass neue Gebäude im Außenbereich mit dem alleinigen Zweck des Baus einer PV-Anlage (sog. „Solarstadl“) errichtetwerden, wird grundsätzlich beibehalten, aber der entscheidende Stichtag wird auf den 1. März 2023 verschoben. Dächer bereitsbestehender Gebäude können dann kostendeckend mit PV belegt werden. Repowering bei Dachanlagen vereinfachtAuch für Dachanlagen werden die Regelungen für umfangreiche Erneuerungen von be-stehenden Anlagen deutlich verbessert, umz.B. den Einsatz von effizienteren Modulen unabhängig von dem Vorliegen eines Schadens an den einzelnen Modulen zu ermöglichen.Für Freiflächenanlagen wurde der Ersatz von Modulen bereits im Jahr 2022 neu geregeltAusgeförderte PV-Anlagen einfach weiter betreibenDie bestehenden Regelungen, nach denen PV-Anlagen bis 100 kW installierter Leistung nach ihrem Förderende vom Netzbetreiberden Marktwert der PV-Stromerzeugung erhalten, werden um 5 Jahre verlängert. Anlagenbetreiber haben so weiterhin eine sehreinfache Möglichkeit zum Weiterbetrieb alter Anlagen.Sicherheiten bei Ausschreibungen: Rückerstattung beschleunigtDie Projektsicherungsbeiträge, mit denen Bieter ihre Gebote in den Ausschreibungen absichern, werden innerhalb von 3 Monatennach Inbetriebnahme der PV-Anlage zurückgezahlt, um Projektentwicklern nicht unnötig lange Liquidität zu entziehen. Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger am Ausbau der PV stärken Balkonsolaranlagen: Leichter zum eigenen StromBalkonsolaranlagen können unkompliziert in Betrieb genommen werden. Hierfür entfällt die vorherige Anmeldung beimNetzbetreiber und die Anmeldung im Marktstammdatenregister wird auf wenige, einfach einzugebende Daten beschränkt.Übergangsweise werden bis zur Installation eines geeichten Zweirichtungszählers rückwärtsdrehende Zähler geduldet. EineBalkonsolaranlage hinter dem Netzanschluss wird auch nicht mit anderen PV-Anlagen des Gebäudes zusammengefasst.Auch ist es unser Ziel, den Anschluss von Balkonsolaranlagen mit dem normalen Schukostecker zu ermöglichen. Die „Steckerfrage“wird aber rechtlich nicht im Gesetz sondern in technischen Normen geregelt. Die Norm wird derzeit durch den VDE Verband derElektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. überarbeitet.Mieterstrom vereinfacht und für Gewerbegebäude geöffnetMieterstrom wird jetzt auch auf gewerblichen Gebäuden und Nebenanlagen wie Garagen gefördert, solange der Stromverbrauchohne Netzdurchleitung erfolgt. Durch die oben beschriebene Vereinfachung in den Regeln zur Anlagenzusammenfassung werdenzudem unverhältnismäßige technische Anforderungen an Mieterstromsolaranlagen vermieden, die bislang in Quartieren häufig einProblem darstellten. Damit öffnen sich neue und unkomplizierte Möglichkeiten für Hausgemeinschaften, aktiv an der Energiewendeteilzunehmen und günstig eigenen Strom zu erzeugen.Strom vom eigenen Dach einfacher möglichDieses neue Modell ermöglicht eine bürokratiearme Lieferung von PV-Strom innerhalb eines Gebäudes. Die Weitergabe von PV-Strom an zum Beispiel Wohn- oder Gewerbemieter oder Wohnungseigentümer wird weitestgehend von Lieferantenpflichten ausgenommenund die Betreiber der PV-Anlage insbesondere von der Pflicht zur Reststromlieferung befreit. Aufgrund dieser Befreiungen ist inAbgrenzung zum eigenständig fortbestehenden Mieterstrommodell keine zusätzliche Förderung der in diesem Modell innerhalb desGebäudes genutzten Strommengen vorgesehen. Die Überschusseinspeisung in das Netz wird wie gewohnt nach dem EEG vergütet.Nebenanlagen des Gebäudes können für die Installation der PV-Anlage ebenso genutzt werden wie Stromspeicher zurZwischenspeicherung des Stroms.Strommengen für Wechselrichter unkompliziert abrechnenDie sehr geringen Stromverbräuche, welche bei Volleinspeiseanlagen für den Wechselrichter anfallen, können jetzt unbürokratischabgerechnet werden. Bisher waren dazu oft separate Stromlieferverträge erforderlich, die hohe undunverhältnismäßige Kosten zurFolge hatten. Nun wird die Möglichkeit geschaffen, die Strommengen über einen bereits bestehenden Stromliefervertrag mitabzurechnen. Sonstige RegelungenDarüber hinaus enthält das Solarpaket eine Vielzahl von kleineren Erleichterungen und rechtstechnischen Klarstellungen, etwa bei der finanziellen Beteiligung, den technischen Anforderungen an kleine Anlagen in der Direktvermarktung, , dem Betrieb einer Voll- undeiner Teileinspeiseanlage auf demselben Grundstück sowie bei Überfahrtsrechten bei der Errichtung von Windenergieanlagen.Darüber hinaus wird die Realisierungsfrist für Windenergieanlagen an Land um 3 Monate verlängert.